Sachstand per 05.02.2026
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Bauprojekt Bischofsheim - Darmstädter Straße 1
- Beschlussvorlage 140/2025
Chronologie der Ereignisse und die beteiligten Parteien
Den entsprechenden Schriftverkehr finden Sie in der Menüleiste Bauprojekt
Die Bürgermeisterin
Der "Antrag auf Akteneinsicht und schriftliche Auskunft nach § 25 HVwVfG – Bauvorhaben Darmstädter Straße 1 / unzureichender Stellplatznachweis"
erfolgte per E-Mail am 25.11.2026
Der Vorsitzender des KNOBi
Die Anfrage über die
"Änderung des Bebauungsplans für das Grundstück Darmstädter Straße 1 sowie die damit verbundene Genehmigung eines Mehrfamilienhauses mit 38 Wohneinheiten"
erfolgte am 26.11.2025.
Der Gemeindevorstand
Aufgrund der Verzögerung erfolgte am 07.12.2025 die
Anfrage an den Gemeindevorstand um weitere Verzögerungen zu vermeiden bat ich den Gemeindevorstand um
"eine Einordnung im Rahmen der geltenden Auskunfts- und Informationspflichten nach dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)"
Die Kommunalaufsicht
Entgegen all meiner positiven Erwartungen geschah bis zum 12.12.2025 nix!
Also habe ich eine Beschwerde an die kommunale Aufsicht zur
"Aufsichtsrechtliche Prüfungsanfrage wegen unterlassener Bearbeitung einer Bürgeranfrage sowie möglicher Verfahrensverstöße in der Gemeinde Bischofsheim"
gestellt.

Bauprojekt Bischofsheim - Darmstädter Straße 1 - Beschlussvorlage 140/2025
Bedenken bei den Plänen für die Darmstädter Straße 1
Zusammenfassung
In Bischofsheim sorgt das geplante Wohnbauprojekt in der Darmstädter Straße 1 für kontroverse Diskussionen. Das Vorhaben wird von Bauwilligen und der lokalen Politik als Möglichkeit gesehen, das Ortsbild zu erneuern. Gleichzeitig äußern Bürger und Anwohner Bedenken, insbesondere was die Parkplatzsituation und Auswirkungen auf das dörfliche Umfeld betrifft. Die lokale Presse berichtet, dass es kritische Fragen gibt zu Stellplätzen, Verkehr und der Integration des Projekts in die bestehende Struktur des Ortes, und dass diese Aspekte von Teilen der Öffentlichkeit noch nicht ausreichend beantwortet worden sind.
Im Zusammenhang mit der geplanten neuen Anwohnerparkregelung im Rahmen des sogenannten „nachhaltigen Verkehrskonzepts“ wird den Bürgerinnen und Bürgern von der Gemeinde regelmäßig empfohlen, ihre Fahrzeuge doch bitte in Höfen, Einfahrten oder Tiefgaragen unterzubringen. Genau vor diesem Hintergrund wirkt eine aktuelle Entscheidung der Gemeinde geradezu widersprüchlich.
Besonders gravierend wird die Widersprüchlichkeit des kommunalen Handelns im Zusammenhang mit der geplanten Anwohnerparkregelung deutlich. Die Gemeinde fordert die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des sogenannten „nachhaltigen Verkehrskonzepts“ nachdrücklich auf, ihre Fahrzeuge auf Privatflächen, in Höfen oder Tiefgaragen abzustellen. Gleichzeitig wird jedoch eine Bauplanung genehmigt, die diesen Grundsatz selbst eklatant verletzt.
Mit der anstehenden Änderung des Bebauungsplans in der Darmstädter Straße 1 soll ein Mehrfamilienhaus mit 34 Wohneinheiten entstehen, für das lediglich 29 Tiefgaragenstellplätze vorgesehen sind. Ein solches Missverhältnis ist nicht nur fachlich problematisch, sondern wirft auch erhebliche rechtliche Fragen auf. Nach der gängigen Stellplatzsatzung des Landes (bzw. den kommunalen Regelungen zur Stellplatzverpflichtung) ist sicherzustellen, dass pro Wohneinheit grundsätzlich 1,5 Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Wird dieser Nachweis unterschritten, bedarf es einer qualifizierten Ausnahme, die fachlich und rechtlich tragfähig begründet werden muss. Genau diese Begründung ist hier nicht ersichtlich.
Hinzu kommt: Im Bauplanungsrecht gilt der Grundsatz der planerischen Konfliktbewältigung. Ein Bebauungsplan darf nur dann beschlossen werden, wenn die durch ihn erzeugten Konflikte nicht zu Lasten der Allgemeinheit ungelöst in den öffentlichen Raum verlagert werden. Genau das geschieht jedoch: Der fehlende Stellplatzbedarf für neun Wohneinheiten wird zwangsläufig auf die Straße verlagert – in eine Situation, in der die Gemeinde selbst den Parkraum willkürlich verknappt und gleichzeitig die Nutzung des Straßenraums stärker reglementieren will.
Dies stellt einen klassischen Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB dar: Die Gemeinde verschärft einen selbst geschaffenen Konflikt, anstatt ihn zu lösen oder zumindest zu minimieren. Die Entscheidung widerspricht zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Bürgerinnen und Bürger strengen Parkauflagen unterworfen werden, während für Investoren offensichtlich großzügigere Maßstäbe gelten.
Zusammengefasst: Die Gemeinde fordert von der Bevölkerung ein Verhalten, das sie selbst planerisch unterläuft. Sie verschärft den Parkdruck durch bauliche Entscheidungen, obwohl sie denselben Parkdruck als Begründung für restriktive Maßnahmen gegenüber den Einwohnern heranzieht. Diese doppelte Standards sind nicht nur politisch schwer vermittelbar, sondern rechtlich angreifbar
❗ Warum der Konflikt mit dem geplanten „nachhaltigen Verkehrskonzept“ entsteht
Sie müssen sich das bitte auf der Zunge zergehen lassen:
Wenn gleichzeitig
🔹der öffentliche Parkraum (Straßen, Gehwege etc.) durch Parkraumverknappung reguliert wird,
🔹Anwohner gezwungen werden sollen, in Tiefgaragen bzw. privaten Stellplätzen zu parken,
🔹aber beim Neubau 9 von 34 Wohneinheiten keinen eigenen Stellplatz bekommen —
dann entsteht ein System-Widerspruch: Die Gemeinde begrenzt Parkmöglichkeiten im öffentlichen Raum, fordert private Stellplätze; gleichzeitig plant sie Wohnraum mit unzureichender privater Stellplatzversorgung. Das heißt konkret: Ein großer Teil der Bewohner wird gezwungen sein, auf ohnehin knappen öffentlichen Parkraum auszuweichen — obwohl dieser laut Konzept eigentlich reduziert und reguliert werden soll.
Das widerspricht vollumfänglich dem Grundgedanken einer fairen und nachhaltigen Verkehrsplanung und respektiert weder soziale noch verkehrsrechtliche Gerechtigkeit.
Und das i-Tüpfelchen für jeden Bischofsheimer ist, die Zufahrt zur Tiefgarage wird in der Darmstädter Straße 1 über einen Aufzug gewährleistet. Hoffen wir, dass die zukünftigen Eigentümer mehr Glück haben, als alle die Pendler und Reisenden am Bahnhof in Bischofsheim die mit dem Aufzug zum Bahnsteig müssen.