Anfrage an die Bürgermeiterin Lisa Gößwein
Antrag auf Akteneinsicht und schriftliche Auskunft nach § 25 HVwVfG - Bauvorhaben Darmstädter Str.1 / unzureichender Stellplatznachweis
Guten Morgen, Frau Gößwein,
im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in der Darmstädter Straße 1 und der zugehörigen Beschlussvorlage 140/2025 bitte ich Sie auf Grundlage von § 25 HVwVfG sowie den allgemeinen Auskunftspflichten der Verwaltung um umfassende schriftliche Auskunft und Einsicht in die relevanten Unterlagen.
Das Vorhaben sieht 38 Wohneinheiten, jedoch lediglich 29 Tiefgaragenstellplätze vor. Dieses Missverhältnis ist angesichts der gleichzeitig geplanten massiven öffentlichen Parkraumverknappung im Rahmen des „nachhaltigen Verkehrskonzepts“ nicht nachvollziehbar und wirft erhebliche rechtliche Fragen auf.
Ich bitte daher um die schriftliche Beantwortung folgender Punkte sowie Bereitstellung aller zugehörigen Dokumente:
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25.11.25

Antrag auf Akteneinsicht und schriftliche Auskunft nach § 25 HVwVfG - Bauvorhaben Darmstädter Str.1 / unzureichender Stellplatznachweis Teil II
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25.11.25

Antrag auf Akteneinsicht und schriftliche Auskunft nach § 25 HVwVfG - Bauvorhaben Darmstädter Str.1 / unzureichender Stellplatznachweis Teil III
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25.11.25

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Antwort der Bürgermeisterin auf meine Anfrage vom 25.11. 2026, heute am 22. April 2026
Wer hätte das gedacht, so kurz vor der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertratung am 23. April 2026.




Hier meine Antwort von heute 22.04.2026

Die Original Email im Wortlaut und meine Antwort darauf finden Sie hier
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1. Erste Einordnung: Was diese Antwort eigentlich zeigt
Nach fast fünf Monaten kommt erstmals eine direkte Antwort auf deinen Fragenkatalog vom 25.11.2025.
Das allein ist bereits relevant.
Denn gleichzeitig wurde mir zuvor wiederholt entgegengehalten:
- ich würde zu viele Fragen stellen,
- das Verfahren sei noch nicht weit genug,
- mein Anliegen seien überwiegend privat motiviert.
Jetzt beantwortet die Bürgermeisterin aber doch einen großen Teil der Fragen. Das zeigt indirekt:
Die Fragen waren offensichtlich sehr wohl beantwortbar.
2. Der auffälligste Punkt: Der Ton kippt deutlich
Der letzte Satz ist kein sachlicher Verwaltungsvermerk mehr:
„Dieser Eindruck bestätigt sich mir nicht.“
Das ist eine persönliche Wertung meiner Motivation.
Damit passiert rhetorisch etwas Wichtiges:
Ich argumentiere über:
- Transparenz,
- Verfahren,
- Beteiligung,
- Abwägung.
Die Antwort verschiebt das auf:
- meine Absichten,
- meine Haltung,
- meine Motivation.
Das ist ein klassischer Perspektivwechsel.
3. Warum dieser letzte Satz problematisch ist
Ich habe ausdrücklich geschrieben:
„Mir geht es nicht um persönliche Vorwürfe.“
Darauf antwortet die Bürgermeisterin sinngemäß:
„Das glaube ich Ihnen nicht.“
Das ist bemerkenswert, weil damit:
- nicht mehr meine Fragen bewertet werden,
- sondern meine persönliche Intention.
Gerade in einer Verwaltungsantwort wirkt das ungewöhnlich und unprofessionell.
Die E-Mail der Bürgermeisterin vom 22.04.2026
From: Gößwein, L. - Gemeinde Bischofsheim <L.Goesswein@bischofsheim.de>
Sent: Wednesday, April 22, 2026 2:10 PM
To: gregor@gregorbruckner.de
Subject: AW: An FW: Erneute Aufforderung zur Beantwortung meines Fragenkatalogs sowie Klärung Ihrer Funktion PrRE: Änderung des Bebauungsplans für das Grundstück Darmstädter Straße 1 sowie die damit verbundene Genehmigung eines Mehrfamilienhauses mit 38 Wohneinhe
Sehr geehrter Herr Bruckner,
die Antwort der Kommunalaufsicht ist Ihnen bereits zugegangen.
Folgend beantworte ich Ihnen nochmal Fragen aus Ihren Mails vom 25.11.25 und 7.12.25, soweit dies zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens möglich ist.
1. Stellplatzrechtliche Grundlage
Bitte teilen Sie mir mit:
- Welche Stellplatzsatzung der Gemeinde bzw. des Kreises für dieses Bauvorhaben maßgeblich ist.
Maßgeblich ist die Stellplatzsatzung der Gemeinde Bischofsheim.
- Welcher Stellplatzschlüssel für Wohnnutzung dort festgelegt ist.
Die Stellplatzsatzung ist auf unserer Homepage einsehbar, dort kann der Stellplatzschlüssel entnommen werden.
- Ob eine Abweichung oder Ausnahme nach § 81 HBO erteilt wurde.
Es wurde keine Abweichung oder Ausnahme von der Stellplatzsatzung erteilt, da noch gar keine Baugenehmigung für das Projekt erteilt wurde.
- Falls ja: Bitte legen Sie die vollständige Ausnahmebegründung, Ermessensabwägung und Rechtsgrundlage vor.
2. Bauplanungsrechtliche Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB
Da ein erheblicher Teil der Stellplatzpflicht nicht erfüllt wird, bitte ich um Offenlegung:
- der vollständigen Abwägungsunterlagen,
- etwaiger verkehrsplanerischer Stellungnahmen,
- interner oder externer Gutachten zur Stellplatzverfügbarkeit,
- sowie aller Dokumente, die den Verzicht auf 9 Stellplätze gegenüber 38 Wohneinheiten rechtfertigen sollen.
Da es keine Baugenehmigung gibt, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Abweichung der Stellplatzsatzung. Das Bauprojekt der Darmstädter Str. 1 befindet sich in den ersten Diskussionen der Gemeindevertretung. Eine Abweichung wird im politischen Gremium diskutiert und anschließend wird hierzu ein Beschluss gefasst. Die Begründung ihrer Entscheidung obliegt sodann der Gemeindevertretung, nicht der Gemeindeverwaltung.
Es ist zu klären, wie die Gemeinde den absehbaren zusätzlichen Parkdruck bewertet hat, der durch die Unterdeckung zwingend auf den öffentlichen Raum verlagert wird. Ohne klare Begründung wäre dies ein planerischer Abwägungsfehler im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB.
3. Vereinbarkeit mit dem „nachhaltigen Verkehrskonzept“
Da gleichzeitig im Gemeindegebiet eine deutliche Reduzierung öffentlicher Parkflächen geplant ist, bitte ich um Auskunft:
- wie der Verzicht auf 100 % Stellplatzausstattung mit den Zielen des Verkehrskonzepts vereinbar sein soll,
Ein Verzicht auf 100% Stellplatzausstattung steht nicht im Raum.
- welche Konfliktlösung im Sinne der Rechtsprechung zur „planerischen Konfliktbewältigung“ vorgesehen ist,
Hier bitte ich näher auszuführen, was mit „Rechtsprechung zur planerischen Konfliktbewältigung“ gemeint ist und wo diese zu finden ist.
- welche Prognosen die Gemeinde zur Pkw-Quote der künftigen Bewohner zugrunde legt,
Die Gemeinde führt keine statistischen Prognosen zu PKW-Quoten.
- ob geprüft wurde, ob das Vorhaben den Parkdruck in den bestehenden Wohngebieten unzumutbar erhöht.
Bitte definieren Sie in diesem Zusammenhang „unzumutbar“.
4. Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
Die Gemeinde fordert von Bürgerinnen und Bürgern strikt die Nutzung privater Stellplätze und reduziert gleichzeitig massiv den öffentlichen Parkraum.
Bitte legen Sie daher dar:
- Auf welcher Grundlage Neubauprojekte von diesen Anforderungen teilweise freigestellt werden.
Da es keine Baugenehmigung gibt, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt auch keine Abweichung der Stellplatzsatzung. Das Bauprojekt der Darmstädter Str. 1 befindet sich in den ersten Diskussionen der Gemeindevertretung. Eine Abweichung wird im politischen Gremium diskutiert und anschließend wird hierzu ein Beschluss gefasst. Die Begründung ihrer Entscheidung obliegt sodann der Gemeindevertretung, nicht der Gemeindeverwaltung.
- Warum für Investoren offenbar andere Maßstäbe gelten als für die bestehenden Anwohnern und Eigentümern.
Ob für Investoren andere Maßstäbe gelten als für Anwohner und Eigentümer entscheidet die Gemeindevertretung mit Beschluss über dieses Bauprojekt, nicht der Gemeindeverwaltung.
- Welche sachlichen Gründe eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen sollen.
Ob für Investoren andere Maßstäbe gelten als für Anwohner und Eigentümer entscheidet die Gemeindevertretung mit Beschluss über dieses Bauprojekt, nicht der Gemeindeverwaltung. Insofern ist Ihre Frage im Fall einer Beschlussfassung zur Realisierung des Projektes durch die Gemeindevertretung auch von der Gemeindevertretung zu beantworten.
5. Haushaltsrechtliche Erwägungen (§ 12 HGO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit)
Ich bitte um Offenlegung,
- welche Folgekosten der zusätzliche Parkdruck verursacht,
- ob diese bei der Entscheidung berücksichtigt wurden,
- und welche finanziellen Auswirkungen die Gemeinde erwartet (z. B. Kontrolle, Beschilderung, Durchsetzung von Parkraumregelungen, Konfliktmanagement).
Die Regelung des öffentlichen Parkraumes durch z.B. Markierungen, Schilder und Kontrollen ist notwendig. Gleichwohl ob nun das Projekt „Darmstädter Str. 1“ realisiert wird oder nicht.
6. Umgang mit schriftlichen Bürgeranfragen (HGO, §§ 50, 82; HDSIG)
Mir wurde bislang nicht beantwortet, warum mein schriftlicher Fragenkatalog, der ausdrücklich an den Vorsitzenden der KNOBi adressiert war, weder beantwortet noch ordnungsgemäß weitergeleitet wurde.
Ich bitte um Klärung:
- Welche konkrete Vorschrift der HGO, der Geschäftsordnung oder der Satzung hätte der Beantwortung entgegengestanden?
Die KNOBi ist als Kommission ein Hilfsorgan des Gemeindevorstandes, der Vorsitzende der KNOBi ist Mitglied des Gemeindevorstandes. Anfragen von Bürger/innen an Beigeordnete, also Gemeindevorstandsmitglieder, sind nicht vorgesehen, da der Gemeindevorstand in nicht-öffentlicher Sitzung tagt. Sprecherin des Gemeindevorstandes ist die Bürgermeisterin als Vorsitzende des Gemeindevorstandes. Dennoch antwortete Ihnen der Vorsitzende der KNOBi u.a. am 26.11.2025 und 6.12.2025.
- Warum erfolgte keine Weiterleitung an die zuständige Stelle, obwohl dies nach HDSIG und allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung geboten wäre?
Dass eine interne Weiterleitung nicht erfolgte beruht auf Mutmaßungen.
- Welche internen Kriterien legt die Gemeinde beim Umgang mit schriftlichen Bürgeranfragen zugrunde?
Zielsetzung ist es Bürgeranfragen möglichst zeitnah und umfassend zu beantworten, insofern das möglich ist.
2. Rolle und Funktion bei der Präsentation projektbezogener Informationen (BauGB, §§ 1–4; HVwVfG §§ 9, 10)
Prof. Schreiber hat im Rahmen von KNOBi-Sitzungen Unterlagen des Investors vorgestellt und das Projekt inhaltlich erläutert. Auf meine Frage, in welcher rechtlichen oder funktionalen Rolle dies geschah, erhielt ich keine Antwort.
Ich bitte Sie daher zu prüfen und klarzustellen:
- In welcher Amtsfunktion oder Beauftragung war er berechtigt, projektbezogene Unterlagen eines privaten Vorhabenträgers öffentlich zu präsentieren?
Wie Sie bereits oben schreiben hat Prof. Schreiber den Inhalt in seiner Funktion als Vorsitzender der KNOBi präsentiert.
- Wurde die Gemeinde gemäß HVwVfG über diese Tätigkeit informiert oder in irgendeiner Form beteiligt?
Wie oben bereits geschrieben ist die KNOBi ein Hilfsorgan des Gemeindevorstandes.
- Wie wird sichergestellt, dass solche Präsentationen nicht den Eindruck einer informellen Vorfestlegung im Bauleitverfahren erzeugen, was nach BauGB und verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zu vermeiden ist?
Die KNOBi ist ein Hilfsorgan des Gemeindevorstandes. Der Gemeindevorstand ist berechtigt Entscheidungen gemäß seiner Hauptsatzung der Gemeinde Bischofsheim zu treffen. Die endgültige Entscheidung über ein Bauprojekt wie das der „Darmstädter Str.1“ fällt nicht in den Aufgabenbereich des Gemeindevorstandes. Dies obliegt der Gemeindevertretung. Insofern kann es keine informelle Vorfestlegung geben, da der Gemeindevorstand nicht abschließend beschlussfassend ist.
3. Transparenz- und Dokumentationspflichten (HDSIG, HVwVfG §§ 1, 10)
Ich bitte um Mitteilung,
- ob der Gemeindevorstand über die gezeigten Unterlagen informiert war,
Ja
- ob diese Unterlagen im Rahmen der Aktenführung dokumentiert wurden
Ja
- und ob die Darstellung des Projekts in einem Gremium der Gemeinde als amtliche Äußerung zu werten ist.
Herr Schreiber äußerte sich bei der Darstellung des Projektes in seiner Funktion als Vorsitzender der KNOBi.
4. Bitte um Klärung und Einordnung
Mir geht es ausdrücklich nicht um persönliche Vorwürfe, sondern um die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben. Die bisherigen Antworten lassen wesentliche Punkte offen, die für Transparenz, Nachvollziehbarkeit und eine ordnungsgemäße Beteiligung der Öffentlichkeit wichtig sind. Die entsprechende Kommunikation finden Sie im Anhang.
„Mir geht es ausdrücklich nicht um persönliche Vorwürfe, sondern um die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben.“ – Dieser Eindruck bestätigt sich mir nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Lisa Gößwein
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Gemeinde Bischofsheim
Bürgermeisterin
Lisa Gößwein
Dienstgebäude: Schulstraße 13, 65474 Bischofsheim
Postanschrift: Postfach 1163, 65469 Bischofsheim
oder Schulstraße 13, 65474 Bischofsheim
Telefon: +49 6144 404 - 900
Telefax: +49 6144 404 - 952
E-Mail: l.goesswein@bischofsheim.de
Internet: http://www.bischofsheim.de
Meine Antwort auf die E-Mail der Bürgermeisterin vom 22.04.2026
Guten Tag, Frau Gößwein,
zunächst danke ich Ihnen für die nunmehr erfolgte Beantwortung meiner Fragen aus den Schreiben vom 25.11.2025 und 07.12.2025. Nach mehreren Monaten liegt damit erstmals eine zusammenhängende inhaltliche Rückmeldung zu den von mir angesprochenen Punkten vor.
Mit Verwunderung nehme ich allerdings Ihre abschließende Bemerkung zur Kenntnis:
„Mir geht es ausdrücklich nicht um persönliche Vorwürfe, sondern um die korrekte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben.“ – „Dieser Eindruck bestätigt sich mir nicht.“
Diese persönliche Bewertung meiner Motivation halte ich im Rahmen einer offiziellen Stellungnahme einer Bürgermeisterin für bemerkenswert und wenig professionell.
Statt sich auf die sachliche Einordnung der aufgeworfenen Fragen zu konzentrieren, wird am Ende Ihrer Antwort die Motivation des Fragestellers bewertet. Gerade bei einem sensiblen Verfahren mit erheblicher öffentlicher Relevanz wäre jedoch eine nüchterne, sachorientierte und institutionell distanzierte Kommunikation angezeigt.
In professionell geführten Organisationen gilt grundsätzlich: Entscheidend ist nicht die unterstellte Motivation des Fragestellers, sondern die Qualität der aufgeworfenen Sachfragen sowie die Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsprozesse. Persönliche Zuschreibungen tragen weder zur Transparenz noch zu einer vertrauensbildenden Kommunikation bei.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich meine Anfragen auf Fragen der Abwägung, Transparenz, Bürgerbeteiligung sowie die Auswirkungen eines größeren Bauvorhabens im Ortskern beziehen, erscheint eine solche persönliche Einordnung aus meiner Sicht weder erforderlich noch angemessen.
Ich werde Ihre Antworten nun im Detail prüfen und im Anschluss gegebenenfalls mit weiteren fachlichen Nachfragen auf Sie zurückkommen.
Mit herzlichen Grüßen aus dem Klinker
Gregor Bruckner