HGO - Bezug
Haushalt 2026 im Lichte der Hessischen Gemeindeordnung
§ 92 HGO – Grundsatz der dauernden Leistungsfähigkeit
Der Haushaltsentwurf 2026 weist ein strukturelles Defizit von rund 5 Mio. Euro auf. Der Ausgleich erfolgt durch Rücklagenentnahmen sowie durch im Finanzplan vorgesehene Steuererhöhungen in den Folgejahren.
Bewertung:
Der Rückgriff auf Rücklagen stellt keine dauerhafte Sicherung der Leistungsfähigkeit dar, da Rücklagen einmalig sind und strukturelle Defizite nicht beseitigen.
§ 93 HGO – Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Im Haushaltsentwurf sind keine umfassenden strukturellen Einsparmaßnahmen erkennbar. Insbesondere freiwillige Leistungen werden überwiegend fortgeschrieben, ohne erkennbare Priorisierung oder Wirkungsbewertung.
Bewertung:
Steuererhöhungen treten faktisch an die Stelle von Ausgabensteuerung. Eine dokumentierte Prüfung von Alternativen ist nicht erkennbar.
Finanzplanung (§ 101 HGO)
Der Finanzplan 2027–2029 unterstellt eine Erhöhung der Grundsteuer B auf bis zu 1.500 Prozentpunkte als zentrale Maßnahme zur Haushaltsstabilisierung.
Bewertung:
Die Finanzplanung verlagert die Konsolidierung in die Zukunft und stützt sich überwiegend auf Einnahmesteigerungen. Die Risiken dieser Annahmen werden nicht systematisch dargestellt.
Investitionen und Folgekosten (§ 12 GemHVO)
Bei gebündelten Investitionsansätzen, z. B. im Bereich Photovoltaik, sind Wirtschaftlichkeit, Folgekosten und Ertragswirkungen nicht vollständig getrennt ausgewiesen.
Bewertung:
Eine vollständige Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen ist dadurch eingeschränkt.
Zusammenfassende aufsichtsrechtliche Einordnung
Der Haushaltsentwurf 2026 erfüllt formal die Anforderungen des Haushaltsausgleichs, wirft jedoch Fragen hinsichtlich der dauernden Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der nachhaltigen Finanzplanung auf. Die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts erscheint fachlich angezeigt.