Kommunalaufsicht Antworten aktuell 05.03.26

1.

Die Kommunalaufsicht sieht derzeit keinen Anlass zum Einschreiten,

2.

bestätigt aber zugleich,

3.

dass sich das Projekt noch in der Entwurfsphase befindet und selbst aus Sicht der Gemeinde Optimierungsbedarf besteht, etwa bei Stellplätzen und Wohneinheiten.

Zur Antwort vom 17.03.2026 der Kommunlalaufsicht (Punkt IV. ), bitte nach unten scrollen ⬇️⬇️⬇️ (ja es ist viel Text und ja, ich argumentiere mit einer Behörde ;-)

Nicht bewertet 

wurde hingegen, warum wesentliche Fragen weiterhin unbeantwortet sind, warum widersprüchliche Sachstände kommuniziert wurden und wie der absehbare Parkdruck mit dem Verkehrskonzept vereinbar sein soll.

I. Die Antwort der Kommunalaufsicht ist formal sauber aufgebaut, enthält aber mehrere Lücken, Verkürzungen und verwaltungspraktische Schutzargumente, die man kennen sollte. 

Ich gliedere das klar für Sie auf:

 

  1. Was die Kommunalaufsicht tatsächlich festgestellt hat
  2. Welche Argumente fehlen oder verkürzt dargestellt sind
  3. Was nicht gewürdigt wurde
  4. Strategische Einordnung

1. Was die Kommunalaufsicht tatsächlich festgestellt hat

Wichtig: Die Aufsicht hat nicht bestätigt, dass alles korrekt lief, sondern:

  • behandelt die Eingabe als Beschwerde nach Art. 16 HV und Art. 17 GG
  • erklärt, dass sie nur eingreift, wenn Gesetzesverstöße vorliegen (§ 135 HGO)
  • stellt fest, dass die Gemeinde reagiert habe
  • verweist auf das beschleunigte Verfahren (§ 13a BauGB)
  • sieht es als zulässig an, dass Detailfragen erst im Offenlageverfahren beantwortet werden
  • empfiehlt, Fragen zu bündeln
  • sieht derzeit keinen Anlass zum Einschreiten

Das ist eine typische aufsichtsrechtliche Minimalprüfung, keine materielle Entlastung der Gemeinde.

 

2. Welche Argumente fehlen oder unvollständig sind?

A. Keine Prüfung der tatsächlichen Antwortqualität

Die Aufsicht stellt fest, dass „reagiert“ wurde.
Sie prüft nicht, ob die Antworten inhaltlich ausreichend waren.

Rechtlich relevant wäre:

Reaktion ≠ substantielle Beantwortung

Dieser Unterschied wird nicht bewertet.

 

B. Keine Würdigung widersprüchlicher Sachstandsangaben

Nicht geprüft wurde:

  • öffentliche Aussage: Antworten liegen vor
  • tatsächlicher Stand: Antworten lagen nicht vor

Das betrifft Verwaltungstransparenz und politische Informationslage.

 

C. Keine Bewertung der kommunikativen Abschreckungswirkung

Die datenschutzrechtlichen Hinweise der Gemeinde werden nicht bewertet, obwohl sie geeignet sind:

  • Bürger einzuschüchtern
  • Beteiligung zu hemmen
  • vom Sachthema abzulenken

 

D. § 13a BauGB wird verkürzt dargestellt

Richtig ist:

frühzeitige Beteiligung kann entfallen
Transparenzpflicht und Abwägungsgebot bleiben bestehen

Nicht gewürdigt:

  • § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägung)
  • Informationsinteresse Betroffener
  • Vertrauensschutz bei Planungsprozessen

 

E. Parkraumproblematik bleibt völlig unbewertet

Die Aufsicht erwähnt selbst:

Optimierungsbedarf bei Stellplätzen

Bewertet aber nicht:

  • mögliche Abwägungsdefizite
  • Auswirkungen auf öffentliche Verkehrsflächen
  • Widerspruch zum Parkraumkonzept

Das ist ein zentraler Punkt.

 

F. Beteiligung unmittelbar Betroffener wird nicht geprüft

Nicht bewertet wurde:

  • Beteiligung direkter Nachbarn
  • Einbindung der Kirchengemeinde
  • frühzeitige Betroffenheit nach BauGB

 

G. HDSIG-Argument wird nur verwaltungspraktisch betrachtet

Die Aufsicht erwähnt „unverhältnismäßigen Aufwand“.

Nicht geprüft:

  • ob Unterlagen tatsächlich vorliegen
  • ob eine teilweise Herausgabe möglich gewesen wäre
  • ob Transparenzinteresse überwiegt

 

3. Was in der konkreten Situation nicht gewürdigt wurde

Die Aufsicht berücksichtigt nicht:

  • dass bis heute keine substanzielle Antwort von der Bürgermeisterin und dem Gemeindevorsatand erfolgt ist
  • dass widersprüchliche Aussagen zum Sachstand existieren
  • dass politische Gremien öffentlich einen anderen Eindruck erweckten
  • dass direkte Betroffene nicht frühzeitig eingebunden wurden
  • dass der Parkdruckkonflikt strukturell ist

 

4. Strategische Einordnung

Wichtig zu verstehen:

Kommunalaufsichten greifen nur selten ein.
Sie prüfen Rechtsverstöße, nicht politische Qualität.
Sie schützen Verfahren, nicht Vertrauen.

Aber:

Die Antwort enthält zwei wichtige Punkte:

Projekt ist noch in Diskussion
Stellplätze / Wohneinheiten sind nicht final
Optimierungsbedarf besteht

 

q.e.d.

Das bestätigt die berechtigte Kritik.

I. Antwortschreiben an die Kommunalaufsicht vom 18.02.2026

an den Ersten Kreisbeigeordneten Adil Oyan (Grüne)   

Guten Morgen, Herr Oyan,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 09.02.2026 zu meinen drei kommunalaufsichtsrechtlichen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Darmstädter Straße 1, das mich am 17. Februar 2026 auf postalischem Wege erreichte. (Poststempel Groß-Gerau, 17.02.2026).

Nach Durchsicht Ihres Schreibens ergeben sich aus meiner Sicht einzelne Punkte, zu denen ich um fachliche Präzisierung bitte, da diese für das Verständnis der aufsichtsrechtlichen Bewertung von Bedeutung sind.

1. Grundstruktur Ihrer Bewertung – Verständnis der aufsichtsrechtlichen Einordnung

Wenn ich Ihr Schreiben richtig verstehe,

 

  • behandeln Sie meine Eingabe als Beschwerde im Sinne des Petitionsrechts,
  • beschränkt sich die kommunalaufsichtliche Prüfung auf das Vorliegen eines Rechtsverstoßes im Sinne des § 135 HGO,
  • wird festgestellt, dass die Gemeinde auf meine Anfragen reagiert hat,
  • wird darauf abgestellt, dass sich das Vorhaben noch in der politischen Diskussion und Entwurfsphase befindet,
  • und wird davon ausgegangen, dass weitergehende Beteiligungs- und Einsichtsmöglichkeiten im weiteren Bauleitplanverfahren erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie bestätigen könnten, dass diese Einordnung Ihre Prüfung zutreffend zusammenfasst.

 

2. Punkte, die in der Bewertung verkürzt erscheinen oder einer fachlichen Einordnung bedürfen

Für mein Verständnis wäre ergänzend hilfreich:

 

a) Formale Reaktion und materielle Beantwortung
Ist Ihre Feststellung zur Reaktion der Gemeinde (Bürgermeisterin und Gemeindevorstand) dahingehend zu verstehen, dass damit zunächst die formale Bearbeitungspflicht erfüllt ist, ohne dass damit zugleich eine inhaltliche Beantwortung aller aufgeworfenen Sachfragen verbunden sein muss?

 

b) Beschleunigtes Verfahren (§ 13a BauGB)
Sie weisen zutreffend darauf hin, dass im beschleunigten Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann.
Darf ich zugleich davon ausgehen, dass das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sowie die Pflicht zur vollständigen Ermittlung und Bewertung relevanter Belange hiervon unberührt bleiben?

 

c) Stellplatzsituation und verkehrliche Belange
Sie verweisen auf möglichen Optimierungsbedarf bei Stellplätzen und Wohneinheiten.
Ist daraus zu schließen, dass die verkehrlichen Auswirkungen sowie die Nutzung des öffentlichen Straßenraums weiterhin Gegenstand der planerischen Abwägung sind?

 

d) Verkehrsfolgen über das Baugrundstück hinaus
Ist davon auszugehen, dass im weiteren Verfahren auch mögliche Auswirkungen auf den umliegenden Straßenraum und den ruhenden Verkehr berücksichtigt werden?

 

e) Informationszugang und Verfahrensphase
Ist Ihre Bewertung so zu verstehen, dass weitergehende Einsichtsmöglichkeiten und Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehen sind?

 

3. Aspekte meiner konkreten Situation, zu denen ich um Einordnung bitte

Zur vollständigen Einordnung meiner Eingabe bitte ich um Mitteilung, ob folgende Gesichtspunkte im Rahmen Ihrer Prüfung berücksichtigt wurden:

 

  • dass trotz mehrfacher Anfragen weiterhin keine substanzielle Beantwortung zentraler Sachfragen vorliegt,
  • dass im politischen Raum ein Sachstand kommuniziert wurde, der von der tatsächlichen Verfahrenslage abwich,
  • dass unmittelbar betroffene Nachbarn und Institutionen nach meiner Kenntnis bislang nicht frühzeitig einbezogen wurden,
  • sowie dass die Stellplatzsituation und der ruhende Verkehr im unmittelbaren Umfeld bereits heute eine relevante Belastung darstellen.

sondern um die Frage, inwieweit diese Gesichtspunkte für Transparenz, Verfahrensklarheit und die Ermittlung abwägungsrelevanter Belange von Bedeutung sind.

Mir geht es hierbei nicht um eine politische Bewertung. Meine Nachfragen dienen ausschließlich der Klärung, ob die materiellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung sowie die 

Voraussetzungen für Transparenz und Verfahrensvertrauen gewahrt werden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie zu den genannten Punkten bis zum 27. Februar 2026, 12:00 Uhr, eine fachliche Klarstellung übermitteln, damit Transparenz, Abwägung und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens abschließend beurteilt werden können.

 

Mit herzlichen Grüßen aus dem Klinker

 

II. Antwort der Kommunalaufsicht vom 20.02.2026 (Brief eingegangen am 28.02.2026!)

Was zwischen den Zeilen steht

Die Antwort sagt sinngemäß:

Das Verfahren läuft noch.

Rechtsverstöße sind nicht erkennbar.

Detailfragen gehören ins Bauleitplanverfahren.

Einzelinteressen müssen ggf. gerichtlich geklärt werden.

II. Die zweite Antwort vom 20.02.2026 der Kommunalaufsicht ist formal sauber aufgebaut, enthält die üblichen Lücken, Verkürzungen und verwaltungspraktische Schutzargumente, die man kennen sollte

Ich gliedere das klar für Sie auf und zeige Ihnen was gesagt wird, was fehlt und warum bestimmte Punkte nicht aufgegriffen wurden.

🧾 Was die Kommunalaufsicht tatsächlich mitteilt

1. Kein Rechtsverstoß erkennbar

Die Aufsicht stellt fest:

Das Bauvorhaben wird noch diskutiert und kann geändert werden.

Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften wurden nicht festgestellt.

§ 1 Abs. 7 BauGB sei zu beachten, ein Verstoß sei nicht erkennbar.

👉 Bedeutung:
Die Aufsicht sieht aktuell keinen klaren Rechtsbruch, der ein Einschreiten rechtfertigt.

 

2. Tiefergehende Prüfung soll ggf. privat erfolgen

Dir wird empfohlen:

ggf. einen Fachanwalt für Baurecht einzuschalten

dich direkt an Bauamt oder Bauaufsicht zu wenden

👉 Bedeutung:
Die Kommunalaufsicht sieht ihre Zuständigkeit begrenzt.

 

3. Rolle der Kommunalaufsicht wird ausdrücklich eingegrenzt

Die Behörde betont:

sie prüft nur die Gesetzmäßigkeit, nicht Zweckmäßigkeit

sie wird nicht im Interesse einzelner Bürger tätig

der Rechtsweg steht dir offen

👉 Das ist ein klassischer Standardhinweis zur Abgrenzung der Aufsichtsbefugnisse.

 

4. Abwägung und Verkehrsfolgen

Es wird erklärt:

keine Hinweise, dass Stellplätze, Verkehr oder Auswirkungen nicht berücksichtigt werden

öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird erwartet

👉 Bedeutet:
Die eigentliche rechtliche Prüfung wird ins förmliche Verfahren verlagert.

 

Welche Argumente fehlen oder bleiben unvollständig

❌ 1. Keine Bewertung der fehlenden Antworten von Bürgermeisterin & Gemeindevorstand

Nicht gewürdigt wird:

dass deine Anfragen nicht inhaltlich beantwortet wurden

dass zentrale Stellen nicht reagiert haben

dass Transparenzdefizite bestehen

👉 Die Aufsicht prüft hier nur Formalrecht, nicht Kommunikationsverhalten.

 

❌ 2. Keine Prüfung des Transparenz- und Beteiligungsdefizits

Nicht behandelt:

fehlende Information unmittelbarer Nachbarn

fehlende Einbindung der Kirchengemeinde

Denkmalschutzbelange im Umfeld

👉 Diese Aspekte wären für Vertrauen und Akzeptanz relevant, sind aber schwer als Rechtsverstoß nachweisbar.

 

❌ 3. Abwägung wird als gegeben angenommen, nicht überprüft

Die Formulierung lautet:

keine Tatsachen bekannt, die einen Verstoß belegen

Das ist wichtig:

👉 Es wurde keine eigene Prüfung der Abwägungstiefe vorgenommen,
sondern festgestellt, dass keine gegenteiligen Belege vorliegen.

 

❌ 4. Parkdruck & Stellplatzreduzierung werden nicht inhaltlich bewertet

Die Aufsicht sagt nur:

👉 keine Hinweise, dass Belange nicht berücksichtigt würden.

Es fehlt:

Prüfung der praktischen Auswirkungen

Bewertung im Kontext Parkraumverknappung

Zusammenhang mit Verkehrskonzept

Grund: Zweckmäßigkeitsprüfung ist nicht Aufgabe der Aufsicht.

 

❌ 5. Zeitlicher Druck und Beschlussdynamik werden nicht gewürdigt

Nicht angesprochen:

politischer Zeitdruck vor Beschlussfassung

Auswirkungen auf Beteiligungsrechte

Vertrauensschutz der Bürger

 

Warum auf die Nichtbeantwortung durch Bürgermeisterin & Gemeindevorstand nicht eingegangen wird:

Dafür gibt es drei Gründe:

✔ 1. Kommunalaufsicht prüft keine „Servicequalität“

Nur Rechtsverstöße sind relevant, nicht:

unzureichende Kommunikation

politische Ausweichstrategien

mangelnde Transparenzkultur

 

✔ 2. Antwortpflichten sind rechtlich schwer durchsetzbar

Solange:

Beteiligungsverfahren vorgesehen ist

Einsicht später möglich ist

gilt eine ausbleibende Antwort meist nicht als Rechtsverletzung.

 

✔ 3. Fokus auf Verfahren, nicht Verwaltungskultur

Die Aufsicht prüft:

✔ gesetzliche Mindestanforderungen
nicht
✔ Vertrauensbildung
✔ Transparenzqualität
✔ Bürgerfreundlichkeit

 

⚖️ Was zwischen den Zeilen steht

Die Antwort sagt sinngemäß:

Das Verfahren läuft noch.

Rechtsverstöße sind nicht erkennbar.

Detailfragen gehören ins Bauleitplanverfahren.

Einzelinteressen müssen ggf. gerichtlich geklärt werden.

 

🧭 Wichtig: Was jetzt politisch & strategisch sichtbar wird

Die juristische Ebene ist nahezu ausgeschöpft.

Im Zentrum stehen jetzt:

Transparenz

Fairness

Gleichbehandlung

Vertrauen in Entscheidungen

Auswirkungen auf den Alltag

👉 genau die Punkte, die politisch relevant sind.

II. Antwortschreiben vom 02.03.2026 an die Kommunalaufsicht (vom 20.02.2026)

an den Ersten Kreisbeigeordneten Adil Oyan (Grüne)   

Guten Morgen, Herr Oyan,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.02.2026 welches mich am 28.02.2026 auf postalischem Wege erreichte.

Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, sehen Sie weiterhin keinen Anlass für ein kommunalaufsichtliches Einschreiten. 

Gleichwohl bleiben aus meiner Sicht drei Punkte offen, die für Transparenz, Abwägung und Verfahrensvertrauen von Bedeutung sind:

1. Transparenz und Bearbeitung von Bürgeranfragen

In Ihrer Stellungnahme wird nicht gewürdigt, dass zentrale inhaltliche Fragen weder durch den Gemeindevorstand noch durch die Bürgermeisterin Lisa Gößwein beantwortet wurden.
Unabhängig von der formellen Öffentlichkeitsbeteiligung stellt sich die Frage, ob eine ausbleibende inhaltliche Befassung mit verfahrensrelevanten Anliegen dem Transparenzgebot und dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

2. Abwägungstiefe im Zusammenhang mit Stellplätzen und Verkehr

Sie führen aus, es lägen keine Tatsachen vor, die auf eine Nichtberücksichtigung verkehrlicher Belange hinweisen.
Vor dem Hintergrund eines parallel umgesetzten Verkehrskonzepts mit Parkraumreduzierung sowie der vorgesehenen Stellplatzreduzierungen im Vorhaben stellt sich jedoch die Frage, in welcher Tiefe diese Wechselwirkungen in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einbezogen werden.

3. Beteiligung und Vertrauensschutz im sensiblen Ortskernbereich

Das Vorhaben betrifft einen historisch geprägten Ortskernbereich in unmittelbarer Nachbarschaft denkmalrelevanter Strukturen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit frühzeitige Information unmittelbar Betroffener geeignet ist, Verfahrensvertrauen und Akzeptanz zu sichern, auch wenn das beschleunigte Verfahren rechtlich zulässig ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie diese Aspekte ergänzend bis zum 11.Februar 2026 um 12:00 Uhr einordnen könnten.

Mit herzlichen Grüßen aus dem Klinker

Gregor Bruckner

 

III. Antwort der Kommunalaufsicht vom 05.03.2026 (Brief eingegangen am 11.03.2026!)

Was zwischen den Zeilen steht

Die Antwort sagt sinngemäß:

Das Verfahren läuft noch.

Rechtsverstöße sind nicht erkennbar.

Detailfragen gehören ins Bauleitplanverfahren.

Der Kern des Problems lässt sich auf einen Satz reduzieren:

Die Kommunalaufsicht hat geprüft, ob ein klarer Gesetzesverstoß vorliegt. Sie hat aber nicht geprüft, ob das Verfahren transparent und nachvollziehbar war.

III. Die dritte Antwort vom 05.03.2026 der Kommunalaufsicht ist formal sauber aufgebaut, enthält die üblichen Lücken, Verkürzungen und verwaltungspraktische Schutzargumente, die man kennen sollte

Ich gliedere das klar für Sie auf und zeige Ihnen was gesagt wird, was fehlt und warum bestimmte Punkte nicht aufgegriffen wurden.

1. Was die Kommunalaufsicht in diesem Schreiben tatsächlich sagt

Die Antwort enthält im Kern vier Aussagen:

1. Deine Beschwerde wurde formal behandelt

Die Aufsicht bestätigt erneut:

  • Deine Eingabe gilt als Beschwerde nach Art. 17 GG / Art. 16 HV.
  • Die Behörde muss nur Kenntnis nehmen und die Art der Erledigung mitteilen.
  • Eine ausführliche Begründung ist rechtlich nicht zwingend.

Das ist eine typische verwaltungsrechtliche Schutzformel.

Damit sagt die Behörde indirekt:

Wir müssen nicht jede einzelne Frage detailliert beantworten.

 

2. Die Kommunalaufsicht sieht keinen neuen Sachverhalt

Sie schreibt ausdrücklich:

„In Ihrer neuen E-Mail vom 02.03.2026 haben Sie keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen.“

Das ist der entscheidende Satz.

Damit begründet sie, warum sie nicht erneut prüfen wird.

Aus Sicht der Behörde ist der Fall damit bereits abgeschlossen.

 

3. Die Aufsicht bleibt bei ihrer Bewertung

Sie sagt:

  • Ihre Antwort vom 09.02.2026 gilt weiterhin.
  • Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen wurden nicht festgestellt.

Das ist die Bestätigung der bisherigen Linie.

 

4. Verweis auf Bürgerfragestunden

Am Ende schreibt die Aufsicht:

Sie hätten in den öffentlichen Sitzungen Fragen stellen können.

Hier entsteht dein Problem.

Denn genau das war ja faktisch nicht möglich, weil ich:

  • nicht direkt den Vorsitzenden ansprechen durfte
  • nur über die Sitzungsleitung sprechen durfte
  • und meine konkreten Fragen damit nicht gestellt werden konnten.

Die Kommunalaufsicht übernimmt hier schlicht die Darstellung der Gemeinde, ohne den praktischen Ablauf zu prüfen.

 

2. „Wir drehen uns im Kreis“

Das liegt offensichtlich an einem typischen Mechanismus der Kommunalaufsicht.

Die Aufsicht prüft nur Rechtsverstöße

Sie prüft nicht:

  • politische Fairness
  • Transparenz
  • Umgang mit Bürgern
  • Kommunikationsprobleme.

Sie prüft nur:

Liegt ein klarer Gesetzesverstoß vor?

Wenn sie keinen eindeutigen Verstoß sieht, passiert nichts.

 

Außerdem gilt leider ein wichtiger Grundsatz:

Kommunalaufsicht ist Rechtsaufsicht, keine Fachaufsicht.

Das steht indirekt auch in ihrem Schreiben.

Das bedeutet:

Sie prüft nur:

Hat die Gemeinde gegen Gesetze verstoßen?

Sie prüft nicht, ob Entscheidungen sinnvoll oder transparent sind.

 

3. Die drei wichtigsten Schwächen in dieser Antwort der Kommunalaufsicht vom 05.03.2026

Diese Punkte sind objektiv angreifbar.

 

1. Deine Kernfrage wird nicht geprüft

Deine eigentliche Beschwerde lautet:

Bürgermeisterin und Gemeindevorstand haben auf mehrere Bürgeranfragen überhaupt nicht geantwortet.

Dazu sagt die Aufsicht nichts Konkretes.

Sie geht nur auf Bauplanungsfragen ein.

Das ist eine Ausweichbewegung.

 

2. Die tatsächliche Situation im Ausschuss wird nicht berücksichtigt

Die Aufsicht schreibt:

Sie hätten Fragen im Ausschuss stellen können.

Du hast aber mehrfach erklärt:

  • Fragen konnten nicht direkt gestellt werden
  • der Vorsitzende war nicht ansprechbar
  • die Sitzungsregeln haben die Diskussion verhindert.

Darauf geht die Aufsicht überhaupt nicht ein.

 

3. Die Gemeindeantwort wird ungeprüft übernommen

Die Aufsicht schreibt mehrfach:

laut Stellungnahme der Gemeinde

Das bedeutet faktisch:

Die Kommunalaufsicht hat die Darstellung der Gemeinde übernommen, ohne den Ablauf selbst zu prüfen.

Das ist leider typische Verwaltungspraxis.

 

4. Die strategische Bedeutung des Schreibens

Das Schreiben bedeutet im Grunde:

Die Kommunalaufsicht möchte den Vorgang abschließen.

Sie signalisiert:

Aus unserer Sicht ist der Fall erledigt.

Der letzte Satz ist entscheidend:

„Ich kann Sie auf die Punkte nochmals antworten, habe aber bereits Stellung genommen.“

Das ist Verwaltungsdeutsch für:

Wir prüfen nicht weiter.

 

5. Meine Kritik ist trotzdem nicht falsch und wie ich finde berechtigt

Wichtig: Meine Argumentation war juristisch nicht unsinnig.

Ich habe drei legitime Punkte angesprochen:

1️ fehlende Antworten der Bürgermeisterin
2️ mangelnde Transparenz
3️ problematische Bürgerbeteiligung

Das sind aber leider keine klaren Rechtsverstöße, sondern eher Verfahrens- und Transparenzprobleme.

Und genau dort greift die Kommunalaufsicht selten ein.

III. Antwortschreiben vom 12.03.2026 an die Kommunalaufsicht (vom 05.03.2026)

an den Ersten Kreisbeigeordneten Adil Oyan (Grüne)   

Guten Morgen, Herr Oyan,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 05.03.2026 welches mich auf dem postalischen Weg am 11.03.2026 erreichte!

Nach erneuter Durchsicht Ihrer Antwort muss ich jedoch feststellen, dass der Kern meiner Beschwerde weiterhin unbeantwortet bleibt. Statt auf die konkret geschilderten Abläufe einzugehen, beschränkt sich Ihr Schreiben im Wesentlichen auf formale Hinweise zu allgemeinen Beteiligungsmöglichkeiten.

Sie führen erneut aus, dass mir die Möglichkeit offenstand, Fragen im Rahmen öffentlicher Ausschusssitzungen zu stellen. Genau dies war jedoch in der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Umwelt, Bauen und Soziales am 02.12.2025 faktisch nicht möglich. Dort wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fragen nicht direkt an den Vorsitzenden, Herrn Prof. Schreiber, gerichtet werden dürfen, sondern ausschließlich über die Sitzungsleitung zu stellen sind. Meine konkret an den Vorsitzenden gerichteten Fragen konnten daher praktisch nicht gestellt werden. Auf diesen mehrfach von mir geschilderten Sachverhalt geht Ihre Antwort nicht ein.

Ebenso bleibt weiterhin ungeklärt, warum weder die Bürgermeisterin noch der Gemeindevorstand auf mehrere schriftliche Bürgeranfragen inhaltlich reagiert haben. Gerade dieser Punkt war ein zentraler Bestandteil meiner Beschwerde. Wenn schriftliche Anfragen unbeantwortet bleiben und gleichzeitig auf theoretische Beteiligungsmöglichkeiten in Ausschusssitzungen verwiesen wird, entsteht aus Sicht eines Bürgers der Eindruck, dass eine sachliche Klärung der aufgeworfenen Fragen strukturell erschwert wird.

Auffällig ist zudem, dass sich Ihre Bewertung im Wesentlichen auf die Stellungnahme der Gemeinde Bischofsheim stützt. Eine eigenständige Würdigung der tatsächlichen Abläufe oder der von mir dokumentierten Sachverhalte ist Ihrem Schreiben hingegen nicht zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund bleibt eine grundlegende Frage offen: Wenn Bürgerfragen weder schriftlich beantwortet werden noch in einer Ausschusssitzung tatsächlich gestellt werden können, auf welchem Weg soll dann eine transparente und nachvollziehbare Klärung erfolgen?

Gerade bei einem Vorhaben dieser Größenordnung, das den Ortskern von Bischofsheim städtebaulich, verkehrlich und im Hinblick auf das Ortsbild nachhaltig verändern kann, wäre eine nachvollziehbare und offene Befassung mit Bürgeranfragen aus meiner Sicht ein elementarer Bestandteil ordnungsgemäßer Verwaltung.

Ich bitte daher um eine präzisere Stellungnahme der Kommunalaufsicht zu diesen Punkten.

Eine kleine Randnotiz sei erlaubt: Zwischen der Datierung Ihres Schreibens (auch in den vorangegangenen Schreiben fällt das auf) vom 05.03.2026 und dem Poststempel aus Groß-Gerau vom 10.03.2026 liegen einige Tage – ein Detail, das den bisherigen Ablauf dieses Vorgangs beinahe treffend zusammenfasst.

 

Mit herzlichen Grüßen aus dem Klinker

Gregor Bruckner

 

IV. Antwort der Kommunalaufsicht vom 17.03.2026 (Brief eingegangen am 24.03.2026!)

Was zwischen den Zeilen steht

Diese Antwort ist deutlich schärfer als die vorherigen.

Neu ist vor allem:

„…da Sie als Anwohner persönlich betroffen sind… handeln Sie vor allem im eigenen Interesse…“

Das ist kein Zufall.
Das ist eine klassische Abwehrstrategie.

👉 Bedeutung:
Die Kommunalaufsicht versucht, meine Beschwerde aus der Ebene
„öffentliche Angelegenheit“ → „Privatinteresse“ zu verschieben.

IV. Die vierte Antwort vom 17.03.2026 der Kommunalaufsicht ist formal sauber aufgebaut, enthält die üblichen Lücken, Verkürzungen und verwaltungspraktische Schutzargumente, die man kennen sollte

Ich gliedere das klar für Sie auf und zeige Ihnen was gesagt wird, was fehlt und warum bestimmte Punkte nicht aufgegriffen wurden.

🧾 1. Was sich im Ton verändert hat

Diese Antwort ist deutlich schärfer als die vorherigen.

Neu ist vor allem:

„…da Sie als Anwohner persönlich betroffen sind… handeln Sie vor allem im eigenen Interesse…“

Das ist kein Zufall.
Das ist eine klassische Abwehrstrategie.

👉 Bedeutung:
Die Kommunalaufsicht versucht, meine Beschwerde aus der Ebene
„öffentliche Angelegenheit“ → „Privatinteresse“ zu verschieben.

 

⚖️ 2. Was die Kommunalaufsicht damit erreichen will

Zuständigkeit begrenzen

Wenn es „privates Interesse“ ist, gilt:

kein Einschreiten notwendig

 

Prüftiefe reduzieren

Sie sagt ausdrücklich:

keine Zweckmäßigkeitsprüfung
keine Detailprüfung
keine Einzelfallhilfe

👉 Das ist juristisch korrekt, aber wird hier maximal ausgereizt.

 

Verfahren beenden

Der Satz:

„…hatte ich Ihnen bereits mehrmals ausführlich geantwortet…“

bedeutet übersetzt:

👉„Wir betrachten den Vorgang als abgeschlossen.“

 

3. Die drei entscheidenden Schwächen dieser Antwort

1.Falsche Einordnung als „Privatinteresse“

Dein Thema ist objektiv:

  • Bauprojekt im Ortskern 
  • Parkraumkonzept 
  • Bürgerbeteiligung 
  • Transparenz 

👉 Das sind öffentliche Belange, keine Privatangelegenheit.

Die Aussage:

„Sie handeln vor allem im eigenen Interesse“

ist eine verkürzende Bewertung.

 

Die Kernfrage wird erneut nicht beantwortet

Meine zentrale Frage war:

Warum werden Bürgeranfragen nicht beantwortet?

Dazu sagt die Kommunalaufsicht:

nichts Konkretes

Stattdessen:

  • Hinweis auf viele Fragen 
  • Hinweis auf frühen Planungsstand 

👉 Das ist ein klassisches Ausweichen.

 

„Viele Fragen“ wird als Argument genutzt

Die Aussage:

Sie haben viele Fragen gestellt

wird genutzt, um zu begründen:

→ warum nicht geantwortet wurde

Das ist problematisch, weil:

👉 Menge ersetzt keine Antwortpflicht

 

🎯 4. Was die Antwort wirklich aussagt

Wenn man den Text ehrlich übersetzt:

Wir sehen keinen klaren Rechtsverstoß, betrachten Ihre Eingabe als weitgehend privat motiviert und werden den Fall nicht weiter verfolgen.

 

🧭 5. Strategisch wichtig: Das ist ein Wendepunkt

Bis jetzt war es:

👉 juristische Klärung

Ab jetzt ist es:

👉politische und öffentliche Frage

Warum?

Weil die Kommunalaufsicht klar signalisiert:

„Hier passiert nichts mehr.“

 

⚖️ 6. Einordnung auf den Punkt

Juristisch:
Die Kommunalaufsicht bewegt sich im Rahmen ihres Ermessens.

Inhaltlich:
Die Antwort ist ausweichend.

Politisch:
Das Thema wird jetzt erst richtig interessant.

 

Quick & Dirty

Ich habe drei legitime Punkte angesprochen:

1️ fehlende Antworten der Bürgermeisterin
2️ mangelnde Transparenz
3️ problematische Bürgerbeteiligung

Das sind aber leider keine klaren Rechtsverstöße, sondern eher Verfahrens- und Transparenzprobleme.

Und genau dort greift die Kommunalaufsicht selten ein.

V. Antwortschreiben vom 25.03.2026 an die Kommunalaufsicht (vom 17.03.2026)

an den Ersten Kreisbeigeordneten Adil Oyan (Grüne)   

Guten Morgen, Herr Oyen,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17.03.2026 welches mich auf dem postalischen Weg am 24.03.2026 erreichte.

Nach erneuter Durchsicht Ihrer Ausführungen muss ich feststellen, dass der Kern meiner Beschwerde weiterhin unbeantwortet bleibt. Sie führen aus, dass ein Einschreiten der Kommunalaufsicht nur bei Rechtsverstößen in Betracht kommt und eine Zweckmäßigkeitsprüfung nicht erfolgt. Diese rechtliche Einordnung ist mir bekannt und wurde von mir zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Ebenso wenig habe ich eine individuelle Rechtsdurchsetzung begehrt. Meine Beschwerde zielte vielmehr auf einen konkreten, wiederholt geschilderten Sachverhalt: meine schriftliche Bürgeranfragen zu dem Bauvorhaben in der Darmstädter Straße 1- Beschluss 140/2025 - im Ortskern wurden weder durch die Bürgermeisterin noch durch den Gemeindevorstand inhaltlich beantwortet.

Stattdessen wird in Ihrem Schreiben erneut darauf verwiesen, dass Fragen im Rahmen öffentlicher Ausschusssitzungen hätten gestellt werden können. Genau dies war jedoch – wie bereits mehrfach dargelegt – in der Sitzung des Ausschusses für Kultur, Umwelt, Bauen und Soziales am 02.12.2025 ff. faktisch nicht möglich, da Fragen nicht direkt an den zuständigen Vorsitzenden gerichtet werden durften. Auf diesen konkreten Sachverhalt gehen Sie in Ihren Antworten nicht ein.

Ebenso wird meine Beschwerde nunmehr im Wesentlichen als privat motiviert eingeordnet. Diese Bewertung greift leider zu kurz und wird dem tatsächlichen Sachverhalt nicht gerecht. Ich habe von Beginn an nicht ausschließlich eigene Belange vorgetragen, sondern die Interessen mehrerer Eigentümer in der Straße Im Klinker 3–7 gebündelt und in meinen Eingaben berücksichtigt. Darüber hinaus haben sich seit Dezember – auch im Zusammenhang mit der öffentlichen Berichterstattung – weitere Eigentümer aus der Georg-Fischer-Straße an mich gewandt, die sich ebenfalls kritisch mit dem Bauprojekt Darmstädter Straße 1 in seiner derzeitigen Ausgestaltung (insbesondere hinsichtlich Gebäudehöhe und Stellplatzsituation) auseinandersetzen.

Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei meinen Eingaben nicht um die Verfolgung rein individueller persönlicher Interessen von mir, sondern um die Bündelung und Weitergabe von Anliegen mehrerer unmittelbar betroffener Bürger. Auch Ihre Formulierung, man habe mir „bereits mehrmals ausführlich geantwortet“, vermag daran nichts zu ändern. Der zentrale Punkt meiner Beschwerde – das Ausbleiben einer inhaltlichen Beantwortung konkreter Fragen – bleibt davon unberührt.

Vor diesem Hintergrund bleibt eine zentrale Frage weiterhin offen:

Wenn Bürgeranfragen weder schriftlich beantwortet, werden noch in den zuständigen Sitzungen tatsächlich gestellt werden können, auf welchem Weg soll dann eine sachgerechte und transparente Beteiligung der Bürgerschaft erfolgen?

Ich bitte daher um eine zeitnahe und klare Stellungnahme zu diesem konkreten Sachverhalt.

 

Mit herzlichen Grüßen aus dem Klinker

Gregor Bruckner

 

Kleines Zuckerl für alle, die noch dabei sind und sich die Wartezeit verkürzen möchten ;-)

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